Stand: 15. April 2016
Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. April 2016
§ 1 Name, Sitz und Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen Förderwerk Senioren Wohn- und Pflegeheim Grafing bei München e.V.
Der Sitz des Vereins ist (85567) Grafing bei München.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist: Alle Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb eines Senioren Wohn- und Pflegeheimes in Grafing bei München zu fördern:
Das heißt insbesondere:
Sammlung und Bereitstellung finanzieller Mittel, insbesondere über Mitgliedsbeitrage und Spenden für Bau und Betrieb neuer Versorgungseinrichtungen (Wohn- und Pflegeheim) für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung dieses Zwecks sowie Mitwirkung und Unterstützung bei:
der Sicherstellung einer umfassenden Versorgung Grafinger Senioren unter Einbindung aller in Grafing vorhandenen, mit der Versorgung von Senioren betrauten Institutionen und Einrichtungen
der Gestaltung eines Wohn- und Pflegeheims
dem Betrieb neuer Versorgungseinrichtungen (Wohn- und Pflegeheim), welche die bereits vorhandenen ergänzen
der Organisation neuer Versorgungseinrichtungen und die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Vereinszwecks.
Das Förderwerk Senioren Wohn- und Pflegeheim Grafing bei München e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und hat keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und neutral.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Kassenprüfer
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Vorsitzender und sein Stellvertretender
Schriftführer
Schatzmeister
bis zu drei gewählten Beiräten
Dem (n) Vertreter(n) des Vereins im Stiftungsrat der Stiftung Seniorenhaus Grafing als weiteren Beiräte
Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt mit Ausnahme der Vertreter des Förderwerks im Stiftungsrat durch die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Vertreter des Förderwerks im Stiftungsrat werden mit Antritt dieses Amtes Mitglied im Vorstand des Vereins. Ihre Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Beendigung ihres Amtes im Stiftungsrat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit 8 Tagen Frist eingeladen und mindestens zwei Drittel anwesend sind. Die Einladung ist an keine Form gebunden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, können Beschlüsse auch auf schriftlichem (auch in elektronischer Form zulässig) Wege gefasst werden. Auf schriftlichem Wege gefasste Beschlüsse werden vom Schriftführer in Schriftform gebracht. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Er verfolgt den Zweck des Förderwerks durch sein aktives Wirken. Hierzu kann er auf die Mitwirkung und Unterstützung von eigens einberufenen Arbeitskreisen und der Mitglieder zurückgreifen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter in Einzelvertretungsbefugnis, von Schriftführer und Schatzmeister gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter sowie Schriftführer und Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters von der Vertretung Gebrauch machen dürfen. (Vorstand im Sinne § 26 BGB)
Die Verwendung des Vermögens des Vereins obliegt dem Vorstand.
Laufende Geschäfte des Zahlungsverkehrs erledigt der Schatzmeister.
Die Anlage von Vereinsgeldern wird in einem gesonderten Vorstandsbeschluss geregelt.
Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen.
Im Übrigen hat der Vorstand folgende Aufgaben:
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Erstellung des Jahresberichtes
Verwaltung der Kasse und Vereinsvermögens. Erstellung des Kassen-/Vermögenjahresberichtes.
Bestellung der Vertreter des Förderwerks im Stiftungsrat der Stiftung Seniorenhaus Grafing.
§ 5 Mitgliedschaft im Förderwerk
Mitglied kann jeder mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Die Mitgliedschaft wird mit einem Antragsformular beantragt. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands. Der Mindestjahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im Voraus zu entrichten.
Die Stadt Grafing ist mit dem Stadtratsbeschluss vom 11.10.1994 Mitglied des „Förderwerk Senioren Wohn- und Pflegeheim Grafing bei München e.V.“.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstands. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
Jedem Mitglied wird auf Wunsch eine Satzung ausgehändigt.
§ 6 Vertreter des Förderwerksim Stiftungsrat der Stiftung Seniorenhaus Grafing
Der bzw. die Vertreter des Förderwerks im Stiftungsrat der Stiftung Seniorenhaus Grafing wird bzw. werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestellt. Sofern ein Kandidat für dieses Amt zugleich auch Mitglied des Vorstands ist, hat er bei der Wahl kein Stimmrecht. Ebenso hat ein bereits bestellter Vertreter des Förderwerks im Stiftungsrat bei der Wahl eines anderen Vertreters kein Stimmrecht.
Die Bestellung eines Vertreters des Förderwerks im Stiftungsrat erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Das Amt endet jedoch erst mit Bestellung des neuen Vertreters des Förderwerks im Stiftungsrat.
Während der Amtszeit von drei Jahren bedarf eine vorzeitige Abberufung des Vertreters des Förderwerks im Stiftungsrat eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere die
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden: Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Mitglieds-Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Schaltung einer Anzeige oder eines Berichts in den Tageszeitungen Münchner Merkur –Ebersberger Zeitung und Süddeutsche Zeitung – Ebersberger SZ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladung am folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung beantragt werden, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Über Satzungsänderung und Auflösung kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. - Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden; erfolgt in diesem Zeitraum keine schriftliche Stellungnahme, gilt die Änderung als angenommen.
- Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem anderen vom Versammlungsleiter zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung.
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Tagesordnung.
- Die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
- Die Art der Abstimmung.
- Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut der Änderungen angegeben werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 12 Anschrift
Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des Vorsitzenden, soweit nicht anders vom Vorstand festgelegt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen (Geld und Sachwerte) an die Stadt Grafing bei München über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, nämlich für die Betreuung und Pflege von Grafinger Senioren zu verwenden hat.
Ende der Satzung.
Das Förderwerk Senioren Wohn- und Pflegeheim Grafing b. München ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 30405 eingetragen.